Erwerbsminderungsrente
oder kurz "EU-Rente"
(Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit)
Was
versteht der Gesetzgeber unter Erwerbsminderung?
Für alle, die
nach dem 1. Januar 1961 geboren sind gilt: "... erwerbsgemindert sind
Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht
absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des
allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens
drei bzw. sechs Stunden täglich
erwerbstätig zu sein ...". Unter 6 Stunden gibt es die halbe
Erwerbsminderungsrente, unter 3 Stunden die volle.
Oft ist der
"allgemeine Arbeitsmarkt" der Knackpunkt.
Es gibt keinen Berufsschutz mehr, auf alle denkbaren einfachen,
leichten Tätigkeiten kann verwiesen werden. Die Hürden sind hoch.
Einen Antrag sollte man auf jeden Fall trotzdem stellen. Manchmal
spielt auch die
Wegeunfähigkeit eine Rolle.
Für diejenigen
Versicherten,
die vor 1961 geboren sind, spielt der Beruf für die "halbe Rente"
unter Umständen noch eine Rolle. Hier gelten zum Teil andere
Kriterien.
Welche Voraussetzungen gelten und welche Fristen sind einzuhalten?
Um jedoch
überhaupt Anspruch auf Leistung zu haben, sind noch die sogenannten
versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
zu erfüllen. Die beiden wichtigsten: die allgemeine Wartezeit von 5
Jahren und 36 Pflichtbeitragsmonate in den letzten 5 Jahren
vor Leistungsbeginn.
Der
falsche Antragszeitpunkt
und alles ist umsonst! Eine nachträgliche Korrektur ist in der Regel
ausgeschlossen, in ganz seltenen Fällen noch durch viel Glück
gestaltbar. Lassen Sie sich unbedingt vor Antragstellung von einem
unabhängigen
Rentenberater beraten!
Es kommt immer
auf den konkreten Einzelfall an. Manchmal ist es schlau, den Antrag
sofort zu stellen, manchmal gibt es gerade wegen des verfrühten
Antrages gar nichts - machen Sie sich vorher kundig.
Antragstellung, Bescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid, Klage
vor dem Sozialgericht
Nichts geht ohne
Antrag und amtliches Formular. Ein Antrag auf Rente wegen
Erwerbsminderung wird durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft
und nicht immer positiv beschieden. Argumentiert wird häufig, dass die
versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen und/oder
die medizinische
Notwendigkeit für eine
Rente nicht vorliegen. Ebenso gilt der Grundsatz "Reha vor Rente".
Das bedeutet, dass erst versucht wird, die Arbeitskraft wieder
herzustellen, ehe jemand in Rente geschickt wird.
Innerhalb eines
Monats nach Bekanntgabe eines Bescheides steht dem Antragsteller ein Widerspruchsrecht zu. Hilft auch
der Widerspruch nicht, besteht
innerhalb eines Monats
nach einem nicht zufriedenstellenden Widerspruchsbescheid die
Möglichkeit, vor dem jeweils zuständigen Sozialgericht Klage zu
erheben.
Die Empfehlung
kann nur lauten, versuchen Sie nicht, diesen Ablauf allein
bewältigen zu wollen. Sie versuchen es wahrscheinlich zum ersten
Mal.
Mit
welcher Dauer des Verfahrens muss ich rechnen?
Das kommt drauf
an. Ist der Antrag auf Erwerbsminderungsrente und die erforderlichen
"Nebenanträge" und Formulare vollständig und liegt ein "klarer Fall"
vor, den die Deutsche Rentenversicherung auch so beurteilt, kann in
zwei Monaten ein zufriedenstellender Bescheid vorliegen. In der
Regel gestaltet sich ein Verfahren jedoch etwas zeitaufwändiger.
Selten funktioniert es gleich beim ersten Mal ohne
Widerspruchsverfahren und ohne Klage. Ein Verfahren vor dem
Sozialgericht kann auch mal 2-3 Jahre dauern.
Ab
wann wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt und wie lange?
Eine
befristete Rente wird ab dem 7. Monat gezahlt und für maximal 3
Jahre gewährt, ganz egal, ob es sich um eine teilweise oder volle
Erwerbsminderungsrente handelt. Eine Dauerrente gibt es in der Regel
ab Beginn der Erwerbsunfähigkeit bzw. ab Antragstellung.
Wie
verhält es sich mit Hinzuverdienst?
Wer neben dem
Rentenbezug arbeitet und damit über bestimmten Grenzen Einkommen
erzielt, bekommt die Rente darauf angerechnet, auf Deutsch: Die
Rente wird gekürzt.
Wer clever
ist, lässt sich vorab
beraten, in der Praxis
entscheiden oft wenige Euro über volle Rente, geringe oder extreme
Kürzung bis zur Null-Rente. Es gibt
Gestaltungsspielräume.
Diese gelten jedoch immer nur für zukünftige Zeiträume.
Neuregelungen seit 1. Juli 2014 - Zurechnungszeit jetzt bis 62
Für neue
Erwerbsminderungsrentner ab Mitte 2014 gibt es etwas mehr Rente. Es
wird der Durchschnitt der bisherigen Versicherungszeiten
hochgerechnet, als ob man durchgehend bis zum 62. Lebensjahr (vorher
60) gearbeitet hätte. Diese Zeit nennt man Zurechnungszeit.
Was kann
ich tun, wenn ich denke, ich bin erwerbsgemindert
und mir steht eine Erwerbsminderungsrente zu?
Vereinbaren Sie einen Termin
und kommen Sie mit Ihren Unterlagen vorbei!
Welche
Unterlagen Sie brauchen, finden Sie unter
Unterlagen Rentenantrag.
Wie Sie mich finden, erfahren Sie unter
Kontakt / Anfahrt.
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