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Erwerbsminderungsrente
oder kurz "EU-Rente"
(Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit)

 

 

Was versteht der Gesetzgeber unter Erwerbsminderung?

Für alle, die nach dem 1. Januar 1961 geboren sind gilt: "... erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw. sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein ...". Unter 6 Stunden gibt es die halbe Erwerbsminderungsrente, unter 3 Stunden die volle.

Oft ist der "allgemeine Arbeitsmarkt" der Knackpunkt. Es gibt keinen Berufsschutz mehr, auf alle denkbaren einfachen, leichten Tätigkeiten kann verwiesen werden. Die Hürden sind hoch. Einen Antrag sollte man auf jeden Fall trotzdem stellen. Manchmal spielt auch die Wegeunfähigkeit eine Rolle.

Für diejenigen Versicherten, die vor 1961 geboren sind, spielt der Beruf für die "halbe Rente" unter Umständen noch eine Rolle. Hier gelten zum Teil andere Kriterien.

 

Welche Voraussetzungen gelten und welche Fristen sind einzuhalten?

Um jedoch überhaupt Anspruch auf Leistung zu haben, sind noch die sogenannten versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Die beiden wichtigsten: die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren und 36 Pflichtbeitragsmonate in den letzten 5 Jahren vor Leistungsbeginn.

Der falsche Antragszeitpunkt und alles ist umsonst! Eine nachträgliche Korrektur ist in der Regel ausgeschlossen, in ganz seltenen Fällen noch durch viel Glück gestaltbar. Lassen Sie sich unbedingt vor Antragstellung von einem unabhängigen Rentenberater beraten!

Es kommt immer auf den konkreten Einzelfall an. Manchmal ist es schlau, den Antrag sofort zu stellen, manchmal gibt es gerade wegen des verfrühten Antrages gar nichts - machen Sie sich vorher kundig.

 

Antragstellung, Bescheid, Widerspruch, Widerspruchsbescheid, Klage vor dem Sozialgericht

Nichts geht ohne Antrag und amtliches Formular. Ein Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung wird durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft und nicht immer positiv beschieden. Argumentiert wird häufig, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen und/oder die medizinische Notwendigkeit für eine Rente nicht vorliegen. Ebenso gilt der Grundsatz "Reha vor Rente". Das bedeutet, dass erst versucht wird, die Arbeitskraft wieder herzustellen, ehe jemand in Rente geschickt wird.

Innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe eines Bescheides steht dem Antragsteller ein Widerspruchsrecht zu. Hilft auch der Widerspruch nicht, besteht innerhalb eines Monats nach einem nicht zufriedenstellenden Widerspruchsbescheid die Möglichkeit, vor dem jeweils zuständigen Sozialgericht Klage zu erheben.

Die Empfehlung kann nur lauten, versuchen Sie nicht, diesen Ablauf allein bewältigen zu wollen. Sie versuchen es wahrscheinlich zum ersten Mal.

 

Mit welcher Dauer des Verfahrens muss ich rechnen?

Das kommt drauf an. Ist der Antrag auf Erwerbsminderungsrente und die erforderlichen "Nebenanträge" und Formulare vollständig und liegt ein "klarer Fall" vor, den die Deutsche Rentenversicherung auch so beurteilt, kann in zwei Monaten ein zufriedenstellender Bescheid vorliegen. In der Regel gestaltet sich ein Verfahren jedoch etwas zeitaufwändiger. Selten funktioniert es gleich beim ersten Mal ohne Widerspruchsverfahren und ohne Klage. Ein Verfahren vor dem Sozialgericht kann auch mal 2-3 Jahre dauern.

 

Ab wann wird eine Erwerbsminderungsrente gezahlt und wie lange?

Eine befristete Rente wird ab dem 7. Monat gezahlt und für maximal 3 Jahre gewährt, ganz egal, ob es sich um eine teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente handelt. Eine Dauerrente gibt es in der Regel ab Beginn der Erwerbsunfähigkeit bzw. ab Antragstellung.

 

Wie verhält es sich mit Hinzuverdienst?

Wer neben dem Rentenbezug arbeitet und damit über bestimmten Grenzen Einkommen erzielt, bekommt die Rente darauf angerechnet, auf Deutsch: Die Rente wird gekürzt.

Wer clever ist, lässt sich vorab beraten, in der Praxis entscheiden oft wenige Euro über volle Rente, geringe oder extreme Kürzung bis zur Null-Rente. Es gibt Gestaltungsspielräume. Diese gelten jedoch immer nur für zukünftige Zeiträume.

 

Neuregelungen seit 1. Juli 2014 - Zurechnungszeit jetzt bis 62

Für neue Erwerbsminderungsrentner ab Mitte 2014 gibt es etwas mehr Rente. Es wird der Durchschnitt der bisherigen Versicherungszeiten hochgerechnet, als ob man durchgehend bis zum 62. Lebensjahr (vorher 60) gearbeitet hätte. Diese Zeit nennt man Zurechnungszeit.

 

Was kann ich tun, wenn ich denke, ich bin erwerbsgemindert und mir steht eine Erwerbsminderungsrente zu?

Vereinbaren Sie einen Termin und kommen Sie mit Ihren Unterlagen vorbei!

Welche Unterlagen Sie brauchen, finden Sie unter Unterlagen Rentenantrag.

Wie Sie mich finden, erfahren Sie unter Kontakt / Anfahrt.

 

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letzte Änderung 2024-10-22 11:24:03